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Das ist das

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1. Keine persönliche Information über einen höheren Zusatzbeitrag

 

Ein höherer Zusatzbeitrag fällt auf der Gehaltsabrechnung oft erst dann auf, wenn er bereits abgezogen wurde. Gerade deshalb ist die persönliche Mitteilung der Krankenkasse mehr als bloße Bürokratie: Sie macht Kosten sichtbar und erinnert an das Wechselrecht. Wer nicht regelmäßig die Internetseite oder andere Veröffentlichungen seiner Kasse prüft, kann die Erhöhung und damit auch den günstigsten Zeitpunkt für einen Wechsel leicht übersehen.
 

Was ändert sich? Krankenkassen müssen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht mehr persönlich über den neuen Beitrag und die Wechselmöglichkeit informieren. Das Sonderkündigungs- beziehungsweise Wechselrecht bleibt bestehen, wird aber weniger sichtbar.

Wer trägt die Last? Die Last liegt bei den Versicherten. Sie müssen Veröffentlichungen ihrer Kasse selbst verfolgen, Beitragssätze vergleichen und rechtzeitig einen Wechsel veranlassen. Wer die Erhöhung übersieht, zahlt automatisch mehr.
 

Kosten und Größenordnung: Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht. Beispiel: Liegt der Zusatzbeitrag einer Kasse um 0,5 Prozentpunkte höher, kostet das einen Arbeitnehmer mit 3.500 Euro Bruttolohn wegen der hälftigen Tragung rund 8,75 Euro im Monat beziehungsweise 105 Euro im Jahr zusätzlich.
 

Und die AfD? Wir hätten die persönliche Information beibehalten, denn ein Wechselrecht nützt wenig, wenn die Kasse ihre Mitglieder über den Anlass nicht mehr unmittelbar unterrichten muss.
 

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

2. Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner

Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den Grundpfeilern der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neue Zuschlag trifft ausgerechnet Familien, die ihre Erwerbs- und Sorgearbeit untereinander aufteilen – und kann aus einer bisher kostenlosen Mitversicherung plötzlich eine vierstellige Jahresbelastung machen. Besonders spürbar wird dies dort, wo ein Einkommen die ganze Familie trägt und der nicht erwerbstätige Partner Familienarbeit übernimmt, ohne eigenes beitragspflichtiges Einkommen zu erzielen.
 

Was ändert sich? Ab 2028 erhebt die Krankenkasse für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten auf das beitragspflichtige Einkommen des Mitglieds. Kinder bleiben beitragsfrei. Ausnahmen gelten unter anderem bei Kindern unter zwölf Jahren, Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2, Regelaltersgrenze, Pflegegrad 3, voller Erwerbsminderung oder erheblicher Behinderung.
 

Wer trägt die Last? Den Zuschlag trägt das versicherte Mitglied allein; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Besonders betroffen sind Einverdiener-Ehen ohne jüngere Kinder, in denen ein Partner den Haushalt führt oder aus anderen Gründen kein eigenes beitragspflichtiges Einkommen hat.

Kosten und Größenordnung: Bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen sind 2,5 Prozentpunkte genau 87,50 Euro im Monat oder 1.050 Euro im Jahr. Insgesamt rechnet der Gesetzgeber ab 2028 mit rund 1,5 Milliarden Euro Mehrbelastung für GKV-Mitglieder.
 

Und die AfD? Wir hätten die beitragsfreie Familienversicherung erhalten und die GKV stattdessen durch die vollständige Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen entlastet.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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3. Außerordentlich höhere Beitragsbemessungsgrenze

Die Regierung spricht von stabilen Beitragssätzen. Für viele Gutverdiener steigt die tatsächliche Beitragslast dennoch, weil künftig ein größerer Teil ihres Einkommens verbeitragt wird. Auch die Arbeitgeber zahlen mit. Die Mehrbelastung entsteht dabei ohne eine Ausweitung des persönlichen Leistungsanspruchs: Für dieselbe Absicherung werden schlicht höhere Beiträge fällig.

Was ändert sich? Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro pro Monat angehoben. Damit wird ein größerer Teil des Einkommens mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet.

Wer trägt die Last? Betroffen sind gutverdienende gesetzlich Versicherte und ihre Arbeitgeber. Anders als beim Familienzuschlag werden die zusätzlichen Beiträge grundsätzlich paritätisch getragen.

Kosten und Größenordnung: Nach Berechnung des Bundesgesundheitsministeriums steigt die Belastung für den Arbeitnehmer um bis zu rund 26 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ungefähr denselben Betrag zusätzlich. Das sind jeweils bis zu rund 312 Euro im Jahr. Für alle betroffenen GKV-Mitglieder veranschlagt der Gesetzgeber 2027 rund 1,2 Milliarden Euro Mehrausgaben.

Und die AfD? Wir hätten die Beitragszahler nicht durch eine außerordentliche Anhebung der Bemessungsgrenze belastet, sondern den Bundeshaushalt für die von ihm verursachten versicherungsfremden Ausgaben in die Pflicht genommen.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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4. Höhere Versicherungspflichtgrenze

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​Wer mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann grundsätzlich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Wird diese Schwelle außerplanmäßig angehoben, bleibt die Wahlfreiheit für einen weiteren Einkommensbereich nur auf dem Papier bestehen. Betroffen sind gerade Arbeitnehmer, die ihre Versicherungsentscheidung bereits geplant haben, die neue Schwelle nun aber nicht mehr erreichen.

Was ändert sich? Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bis zu der Arbeitnehmer grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, steigt 2027 zusätzlich um 3.600 Euro im Jahr. Für Personen, die Ende 2026 bereits wegen Überschreitens der bisherigen Grenze privat versichert sind, gilt Bestandsschutz.

Wer trägt die Last? Belastet werden Arbeitnehmer, deren Einkommen zwar über der bisherigen, aber unter der neuen Grenze liegt. Sie können nicht wie geplant in die private Krankenversicherung wechseln. Mittelbar betrifft dies auch Arbeitgeber, weil sie weiterhin den Arbeitgeberanteil zur GKV zahlen.

Kosten und Größenordnung: Eine einheitliche Mehrbelastung lässt sich nicht angeben. Sie hängt vom Einkommen, vom Zusatzbeitrag der Kasse und von der privaten Tarifalternative ab. Der konkrete Effekt kann von null bis zu mehreren hundert Euro im Jahr reichen. Die zusätzliche Schwelle beträgt exakt 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro jährlich.

Und die AfD? Wir hätten die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht durch eine außerordentliche Anhebung der Zugangsschwelle weiter eingeschränkt.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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5. Höhere Zuzahlung für Arznei- und Hilfsmittel

Fünf Euro mehr wirken auf den ersten Blick überschaubar. Wer jedoch Monat für Monat mehrere Medikamente oder Hilfsmittel benötigt, erlebt die Erhöhung nicht einmal, sondern immer wieder. Sozialverbände warnten in der Bundestagsanhörung deshalb vor einer übermäßigen Belastung der Versicherten. Die einzelne Zahlung bleibt überschaubar, doch bei mehreren Verordnungen entsteht über das Jahr eine Summe, die im Haushaltsbudget deutlich bemerkbar sein kann.

Was ändert sich? Die allgemeine Zuzahlung bleibt bei zehn Prozent des Preises, doch Mindest- und Höchstbetrag steigen: mindestens 7,50 statt 5 Euro und höchstens 15 statt 10 Euro. Die Zuzahlung darf weiterhin nicht höher sein als der Preis des Mittels.

Wer trägt die Last? Zahlen müssen gesetzlich Versicherte, soweit keine Befreiung greift. Besonders häufig trifft dies chronisch Kranke, ältere Menschen und Patienten mit mehreren Dauermedikamenten oder Hilfsmitteln.

Kosten und Größenordnung: Je Abgabe steigt die Belastung um bis zu fünf Euro. Bei einem preiswerten Medikament, für das bisher fünf Euro anfielen, werden künftig 7,50 Euro fällig: ein Plus von 50 Prozent. Bei zwölf betroffenen Abgaben im Jahr können allein daraus 30 bis 60 Euro Mehrkosten entstehen.

Und die AfD? Wir hätten Patienten nicht über höhere Zuzahlungen zur Sanierung der GKV herangezogen, sondern strukturelle Einsparungen und eine sachgerechte Finanzierung aus Steuermitteln verfolgt.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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6. Höhere Zuzahlung im Krankenhaus

Ein Krankenhausaufenthalt ist keine frei gewählte Ausgabe. Trotzdem werden Patienten künftig gerade dann stärker zur Kasse gebeten, wenn Krankheit, Verdienstausfall und zusätzliche Ausgaben ohnehin zusammenkommen. Bei langen oder wiederholten Aufenthalten wächst aus dem täglichen Aufschlag rasch eine dreistellige Mehrbelastung, die weder die Behandlung verbessert noch den Aufenthalt verkürzt.

Was ändert sich? Bei einer stationären Behandlung steigt die gesetzliche Zuzahlung von zehn auf 15 Euro je Kalendertag. Sie wird weiterhin grundsätzlich für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr erhoben.

Wer trägt die Last? Die Mehrkosten tragen die Patienten selbst. Betroffen sind vor allem Menschen mit längeren oder wiederholten Krankenhausaufenthalten. Eine Befreiung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Belastungsgrenzen möglich.

Kosten und Größenordnung: Pro Krankenhaustag kommen fünf Euro hinzu. Bei zehn Tagen sind das 50 Euro mehr. Wer die Höchstdauer von 28 Tagen erreicht, zahlt künftig 420 statt 280 Euro im Jahr; die maximale Mehrbelastung beträgt damit 140 Euro jährlich.

Und die AfD? Wir hätten Kranke nicht ausgerechnet während eines Krankenhausaufenthalts zusätzlich belastet, sondern Fehlanreize und Doppelstrukturen im System abgebaut.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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7. Höhere Verordnungsgebühr für Heilmittel und häusliche Versorgung

Physiotherapie nach einer Operation, Logopädie nach einem Schlaganfall oder häusliche Krankenpflege sind keine Komfortleistungen. Werden diese Behandlungen teurer, kann schon die nächste Verordnung für Menschen mit knappem Einkommen zur Abwägung werden: medizinisch notwendig – aber finanziell noch tragbar? Die Regelung trifft deshalb vor allem jene, die nicht nur eine kurze Behandlung, sondern über Monate hinweg wiederholte Verordnungen benötigen.

Was ändert sich? Bei Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie sowie bei häuslicher Krankenpflege und bestimmten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege steigt der feste Zuzahlungsbetrag von zehn auf 15 Euro je Verordnung. Zusätzlich bleiben zehn Prozent der Behandlungskosten zu zahlen.

Wer trägt die Last? Die zusätzliche Last liegt bei den Patienten. Häufig betroffen sind Menschen nach Operationen, Schlaganfällen oder Unfällen sowie chronisch Kranke, Pflegebedürftige und Familien mit längerem Unterstützungsbedarf.

Kosten und Größenordnung: Jede Verordnung kostet fünf Euro mehr. Bei sechs Verordnungen im Jahr sind das 30 Euro zusätzlich, bei zwölf Verordnungen 60 Euro. Hinzu kommt unverändert die zehnprozentige Beteiligung an den eigentlichen Leistungskosten.

Und die AfD? Wir hätten medizinisch notwendige ambulante Behandlung nicht verteuert, weil frühzeitige Therapie Folgekosten durch Arbeitsausfälle, Operationen und Krankenhausaufenthalte vermeiden kann.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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8. Höhere Zuzahlung für Verbrauchshilfsmittel

Bei Verbrauchshilfsmitteln entsteht die Belastung nicht einmalig, sondern jeden Monat neu. Gerade Pflegebedürftige und chronisch Kranke trifft damit eine kleine Erhöhung auf dem Papier als dauerhafte Ausgabe im Alltag. Anders als bei einer einmaligen Anschaffung lässt sich dieser Bedarf nicht aufschieben, ohne Gesundheit, Pflege oder gesellschaftliche Teilhabe zu beeinträchtigen.

Was ändert sich? Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln steigt die monatliche Zuzahlungsobergrenze von zehn auf 15 Euro. Dazu gehören je nach Versorgung beispielsweise Inkontinenzhilfen oder andere regelmäßig benötigte Verbrauchsprodukte.

Wer trägt die Last? Die Mehrkosten tragen dauerhaft versorgungsbedürftige Patienten. Gerade bei Pflegebedürftigkeit entsteht die Belastung nicht einmalig, sondern Monat für Monat.

Kosten und Größenordnung: Die zusätzliche Belastung beträgt höchstens fünf Euro im Monat beziehungsweise 60 Euro im Jahr. Ob der Höchstbetrag erreicht wird, hängt vom Umfang und Preis der konkreten Versorgung ab.

Und die AfD? Wir hätten Menschen mit dauerhaftem Hilfsmittelbedarf nicht mit einer wiederkehrenden Mehrbelastung belegt, sondern eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung gesichert.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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