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Das ist das

GKV-BStabG

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1. Keine persönliche Information über einen höheren Zusatzbeitrag

 

Ein höherer Zusatzbeitrag fällt auf der Gehaltsabrechnung oft erst dann auf, wenn er bereits abgezogen wurde. Gerade deshalb ist die persönliche Mitteilung der Krankenkasse mehr als bloße Bürokratie: Sie macht Kosten sichtbar und erinnert an das Wechselrecht. Wer nicht regelmäßig die Internetseite oder andere Veröffentlichungen seiner Kasse prüft, kann die Erhöhung und damit auch den günstigsten Zeitpunkt für einen Wechsel leicht übersehen.
 

Was ändert sich? Krankenkassen müssen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht mehr persönlich über den neuen Beitrag und die Wechselmöglichkeit informieren. Das Sonderkündigungs- beziehungsweise Wechselrecht bleibt bestehen, wird aber weniger sichtbar.

Wer trägt die Last? Die Last liegt bei den Versicherten. Sie müssen Veröffentlichungen ihrer Kasse selbst verfolgen, Beitragssätze vergleichen und rechtzeitig einen Wechsel veranlassen. Wer die Erhöhung übersieht, zahlt automatisch mehr.
 

Kosten und Größenordnung: Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht. Beispiel: Liegt der Zusatzbeitrag einer Kasse um 0,5 Prozentpunkte höher, kostet das einen Arbeitnehmer mit 3.500 Euro Bruttolohn wegen der hälftigen Tragung rund 8,75 Euro im Monat beziehungsweise 105 Euro im Jahr zusätzlich.
 

Und die AfD? Wir hätten die persönliche Information beibehalten, denn ein Wechselrecht nützt wenig, wenn die Kasse ihre Mitglieder über den Anlass nicht mehr unmittelbar unterrichten muss.
 

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

2. Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner

Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den Grundpfeilern der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neue Zuschlag trifft ausgerechnet Familien, die ihre Erwerbs- und Sorgearbeit untereinander aufteilen – und kann aus einer bisher kostenlosen Mitversicherung plötzlich eine vierstellige Jahresbelastung machen. Besonders spürbar wird dies dort, wo ein Einkommen die ganze Familie trägt und der nicht erwerbstätige Partner Familienarbeit übernimmt, ohne eigenes beitragspflichtiges Einkommen zu erzielen.
 

Was ändert sich? Ab 2028 erhebt die Krankenkasse für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten auf das beitragspflichtige Einkommen des Mitglieds. Kinder bleiben beitragsfrei. Ausnahmen gelten unter anderem bei Kindern unter zwölf Jahren, Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2, Regelaltersgrenze, Pflegegrad 3, voller Erwerbsminderung oder erheblicher Behinderung.
 

Wer trägt die Last? Den Zuschlag trägt das versicherte Mitglied allein; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Besonders betroffen sind Einverdiener-Ehen ohne jüngere Kinder, in denen ein Partner den Haushalt führt oder aus anderen Gründen kein eigenes beitragspflichtiges Einkommen hat.

Kosten und Größenordnung: Bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen sind 2,5 Prozentpunkte genau 87,50 Euro im Monat oder 1.050 Euro im Jahr. Insgesamt rechnet der Gesetzgeber ab 2028 mit rund 1,5 Milliarden Euro Mehrbelastung für GKV-Mitglieder.
 

Und die AfD? Wir hätten die beitragsfreie Familienversicherung erhalten und die GKV stattdessen durch die vollständige Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen entlastet.

Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

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