
Das ist das
GKV-BStabG


1. Keine persönliche Information über einen höheren Zusatzbeitrag
Ein höherer Zusatzbeitrag fällt auf der Gehaltsabrechnung oft erst dann auf, wenn er bereits abgezogen wurde. Gerade deshalb ist die persönliche Mitteilung der Krankenkasse mehr als bloße Bürokratie: Sie macht Kosten sichtbar und erinnert an das Wechselrecht. Wer nicht regelmäßig die Internetseite oder andere Veröffentlichungen seiner Kasse prüft, kann die Erhöhung und damit auch den günstigsten Zeitpunkt für einen Wechsel leicht übersehen.
Was ändert sich? Krankenkassen müssen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht mehr persönlich über den neuen Beitrag und die Wechselmöglichkeit informieren. Das Sonderkündigungs- beziehungsweise Wechselrecht bleibt bestehen, wird aber weniger sichtbar.
Wer trägt die Last? Die Last liegt bei den Versicherten. Sie müssen Veröffentlichungen ihrer Kasse selbst verfolgen, Beitragssätze vergleichen und rechtzeitig einen Wechsel veranlassen. Wer die Erhöhung übersieht, zahlt automatisch mehr.
Kosten und Größenordnung: Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht. Beispiel: Liegt der Zusatzbeitrag einer Kasse um 0,5 Prozentpunkte höher, kostet das einen Arbeitnehmer mit 3.500 Euro Bruttolohn wegen der hälftigen Tragung rund 8,75 Euro im Monat beziehungsweise 105 Euro im Jahr zusätzlich.
Und die AfD? Wir hätten die persönliche Information beibehalten, denn ein Wechselrecht nützt wenig, wenn die Kasse ihre Mitglieder über den Anlass nicht mehr unmittelbar unterrichten muss.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
2. Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner
Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den Grundpfeilern der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neue Zuschlag trifft ausgerechnet Familien, die ihre Erwerbs- und Sorgearbeit untereinander aufteilen – und kann aus einer bisher kostenlosen Mitversicherung plötzlich eine vierstellige Jahresbelastung machen. Besonders spürbar wird dies dort, wo ein Einkommen die ganze Familie trägt und der nicht erwerbstätige Partner Familienarbeit übernimmt, ohne eigenes beitragspflichtiges Einkommen zu erzielen.
Was ändert sich? Ab 2028 erhebt die Krankenkasse für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten auf das beitragspflichtige Einkommen des Mitglieds. Kinder bleiben beitragsfrei. Ausnahmen gelten unter anderem bei Kindern unter zwölf Jahren, Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2, Regelaltersgrenze, Pflegegrad 3, voller Erwerbsminderung oder erheblicher Behinderung.
Wer trägt die Last? Den Zuschlag trägt das versicherte Mitglied allein; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Besonders betroffen sind Einverdiener-Ehen ohne jüngere Kinder, in denen ein Partner den Haushalt führt oder aus anderen Gründen kein eigenes beitragspflichtiges Einkommen hat.
Kosten und Größenordnung: Bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen sind 2,5 Prozentpunkte genau 87,50 Euro im Monat oder 1.050 Euro im Jahr. Insgesamt rechnet der Gesetzgeber ab 2028 mit rund 1,5 Milliarden Euro Mehrbelastung für GKV-Mitglieder.
Und die AfD? Wir hätten die beitragsfreie Familienversicherung erhalten und die GKV stattdessen durch die vollständige Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen entlastet.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.


3. Außerordentlich höhere Beitragsbemessungsgrenze
Die Regierung spricht von stabilen Beitragssätzen. Für viele Gutverdiener steigt die tatsächliche Beitragslast dennoch, weil künftig ein größerer Teil ihres Einkommens verbeitragt wird. Auch die Arbeitgeber zahlen mit. Die Mehrbelastung entsteht dabei ohne eine Ausweitung des persönlichen Leistungsanspruchs: Für dieselbe Absicherung werden schlicht höhere Beiträge fällig.
Was ändert sich? Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro pro Monat angehoben. Damit wird ein größerer Teil des Einkommens mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet.
Wer trägt die Last? Betroffen sind gutverdienende gesetzlich Versicherte und ihre Arbeitgeber. Anders als beim Familienzuschlag werden die zusätzlichen Beiträge grundsätzlich paritätisch getragen.
Kosten und Größenordnung: Nach Berechnung des Bundesgesundheitsministeriums steigt die Belastung für den Arbeitnehmer um bis zu rund 26 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt ungefähr denselben Betrag zusätzlich. Das sind jeweils bis zu rund 312 Euro im Jahr. Für alle betroffenen GKV-Mitglieder veranschlagt der Gesetzgeber 2027 rund 1,2 Milliarden Euro Mehrausgaben.
Und die AfD? Wir hätten die Beitragszahler nicht durch eine außerordentliche Anhebung der Bemessungsgrenze belastet, sondern den Bundeshaushalt für die von ihm verursachten versicherungsfremden Ausgaben in die Pflicht genommen.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

4. Höhere Versicherungspflichtgrenze

Wer mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann grundsätzlich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Wird diese Schwelle außerplanmäßig angehoben, bleibt die Wahlfreiheit für einen weiteren Einkommensbereich nur auf dem Papier bestehen. Betroffen sind gerade Arbeitnehmer, die ihre Versicherungsentscheidung bereits geplant haben, die neue Schwelle nun aber nicht mehr erreichen.
Was ändert sich? Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bis zu der Arbeitnehmer grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, steigt 2027 zusätzlich um 3.600 Euro im Jahr. Für Personen, die Ende 2026 bereits wegen Überschreitens der bisherigen Grenze privat versichert sind, gilt Bestandsschutz.
Wer trägt die Last? Belastet werden Arbeitnehmer, deren Einkommen zwar über der bisherigen, aber unter der neuen Grenze liegt. Sie können nicht wie geplant in die private Krankenversicherung wechseln. Mittelbar betrifft dies auch Arbeitgeber, weil sie weiterhin den Arbeitgeberanteil zur GKV zahlen.
Kosten und Größenordnung: Eine einheitliche Mehrbelastung lässt sich nicht angeben. Sie hängt vom Einkommen, vom Zusatzbeitrag der Kasse und von der privaten Tarifalternative ab. Der konkrete Effekt kann von null bis zu mehreren hundert Euro im Jahr reichen. Die zusätzliche Schwelle beträgt exakt 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro jährlich.
Und die AfD? Wir hätten die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht durch eine außerordentliche Anhebung der Zugangsschwelle weiter eingeschränkt.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

5. Höhere Zuzahlung für Arznei- und Hilfsmittel
Fünf Euro mehr wirken auf den ersten Blick überschaubar. Wer jedoch Monat für Monat mehrere Medikamente oder Hilfsmittel benötigt, erlebt die Erhöhung nicht einmal, sondern immer wieder. Sozialverbände warnten in der Bundestagsanhörung deshalb vor einer übermäßigen Belastung der Versicherten. Die einzelne Zahlung bleibt überschaubar, doch bei mehreren Verordnungen entsteht über das Jahr eine Summe, die im Haushaltsbudget deutlich bemerkbar sein kann.
Was ändert sich? Die allgemeine Zuzahlung bleibt bei zehn Prozent des Preises, doch Mindest- und Höchstbetrag steigen: mindestens 7,50 statt 5 Euro und höchstens 15 statt 10 Euro. Die Zuzahlung darf weiterhin nicht höher sein als der Preis des Mittels.
Wer trägt die Last? Zahlen müssen gesetzlich Versicherte, soweit keine Befreiung greift. Besonders häufig trifft dies chronisch Kranke, ältere Menschen und Patienten mit mehreren Dauermedikamenten oder Hilfsmitteln.
Kosten und Größenordnung: Je Abgabe steigt die Belastung um bis zu fünf Euro. Bei einem preiswerten Medikament, für das bisher fünf Euro anfielen, werden künftig 7,50 Euro fällig: ein Plus von 50 Prozent. Bei zwölf betroffenen Abgaben im Jahr können allein daraus 30 bis 60 Euro Mehrkosten entstehen.
Und die AfD? Wir hätten Patienten nicht über höhere Zuzahlungen zur Sanierung der GKV herangezogen, sondern strukturelle Einsparungen und eine sachgerechte Finanzierung aus Steuermitteln verfolgt.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

6. Höhere Zuzahlung im Krankenhaus
Ein Krankenhausaufenthalt ist keine frei gewählte Ausgabe. Trotzdem werden Patienten künftig gerade dann stärker zur Kasse gebeten, wenn Krankheit, Verdienstausfall und zusätzliche Ausgaben ohnehin zusammenkommen. Bei langen oder wiederholten Aufenthalten wächst aus dem täglichen Aufschlag rasch eine dreistellige Mehrbelastung, die weder die Behandlung verbessert noch den Aufenthalt verkürzt.
Was ändert sich? Bei einer stationären Behandlung steigt die gesetzliche Zuzahlung von zehn auf 15 Euro je Kalendertag. Sie wird weiterhin grundsätzlich für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr erhoben.
Wer trägt die Last? Die Mehrkosten tragen die Patienten selbst. Betroffen sind vor allem Menschen mit längeren oder wiederholten Krankenhausaufenthalten. Eine Befreiung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Belastungsgrenzen möglich.
Kosten und Größenordnung: Pro Krankenhaustag kommen fünf Euro hinzu. Bei zehn Tagen sind das 50 Euro mehr. Wer die Höchstdauer von 28 Tagen erreicht, zahlt künftig 420 statt 280 Euro im Jahr; die maximale Mehrbelastung beträgt damit 140 Euro jährlich.
Und die AfD? Wir hätten Kranke nicht ausgerechnet während eines Krankenhausaufenthalts zusätzlich belastet, sondern Fehlanreize und Doppelstrukturen im System abgebaut.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.


7. Höhere Verordnungsgebühr für Heilmittel und häusliche Versorgung
Physiotherapie nach einer Operation, Logopädie nach einem Schlaganfall oder häusliche Krankenpflege sind keine Komfortleistungen. Werden diese Behandlungen teurer, kann schon die nächste Verordnung für Menschen mit knappem Einkommen zur Abwägung werden: medizinisch notwendig – aber finanziell noch tragbar? Die Regelung trifft deshalb vor allem jene, die nicht nur eine kurze Behandlung, sondern über Monate hinweg wiederholte Verordnungen benötigen.
Was ändert sich? Bei Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie sowie bei häuslicher Krankenpflege und bestimmten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege steigt der feste Zuzahlungsbetrag von zehn auf 15 Euro je Verordnung. Zusätzlich bleiben zehn Prozent der Behandlungskosten zu zahlen.
Wer trägt die Last? Die zusätzliche Last liegt bei den Patienten. Häufig betroffen sind Menschen nach Operationen, Schlaganfällen oder Unfällen sowie chronisch Kranke, Pflegebedürftige und Familien mit längerem Unterstützungsbedarf.
Kosten und Größenordnung: Jede Verordnung kostet fünf Euro mehr. Bei sechs Verordnungen im Jahr sind das 30 Euro zusätzlich, bei zwölf Verordnungen 60 Euro. Hinzu kommt unverändert die zehnprozentige Beteiligung an den eigentlichen Leistungskosten.
Und die AfD? Wir hätten medizinisch notwendige ambulante Behandlung nicht verteuert, weil frühzeitige Therapie Folgekosten durch Arbeitsausfälle, Operationen und Krankenhausaufenthalte vermeiden kann.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.

8. Höhere Zuzahlung für Verbrauchshilfsmittel
Bei Verbrauchshilfsmitteln entsteht die Belastung nicht einmalig, sondern jeden Monat neu. Gerade Pflegebedürftige und chronisch Kranke trifft damit eine kleine Erhöhung auf dem Papier als dauerhafte Ausgabe im Alltag. Anders als bei einer einmaligen Anschaffung lässt sich dieser Bedarf nicht aufschieben, ohne Gesundheit, Pflege oder gesellschaftliche Teilhabe zu beeinträchtigen.
Was ändert sich? Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln steigt die monatliche Zuzahlungsobergrenze von zehn auf 15 Euro. Dazu gehören je nach Versorgung beispielsweise Inkontinenzhilfen oder andere regelmäßig benötigte Verbrauchsprodukte.
Wer trägt die Last? Die Mehrkosten tragen dauerhaft versorgungsbedürftige Patienten. Gerade bei Pflegebedürftigkeit entsteht die Belastung nicht einmalig, sondern Monat für Monat.
Kosten und Größenordnung: Die zusätzliche Belastung beträgt höchstens fünf Euro im Monat beziehungsweise 60 Euro im Jahr. Ob der Höchstbetrag erreicht wird, hängt vom Umfang und Preis der konkreten Versorgung ab.
Und die AfD? Wir hätten Menschen mit dauerhaftem Hilfsmittelbedarf nicht mit einer wiederkehrenden Mehrbelastung belegt, sondern eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung gesichert.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.



9. Zahnersatz wird teurer
Zahnersatz ist schon heute für viele Menschen eine erhebliche private Ausgabe. Sinkt der Festzuschuss, wird eine notwendige Krone, Brücke oder Prothese noch stärker zur Frage des Geldbeutels – obwohl die medizinische Notwendigkeit unverändert bleibt. Wer den höheren Eigenanteil nicht aufbringen kann, verschiebt die Behandlung möglicherweise, wählt eine schlechtere Lösung oder verzichtet ganz.
Was ändert sich? Der Festzuschuss der Krankenkasse zur Regelversorgung mit Kronen, Brücken und Prothesen sinkt von 60 auf 50 Prozent. Mit fünf Jahren Bonusheft gibt es 60 statt 70 Prozent, mit zehn Jahren 65 statt 75 Prozent. Für vor 2027 bewilligte Zuschüsse bleibt das alte Recht bestehen; die Härtefallregelung bleibt erhalten.
Wer trägt die Last? Die Differenz zahlen die Patienten. Wer eine hochwertigere als die Regelversorgung wählt, trägt ohnehin Mehrkosten und wird zusätzlich durch den niedrigeren Festzuschuss getroffen.
Kosten und Größenordnung: Bei einer Regelversorgung von 1.000 Euro sinkt der Kassenanteil ohne Bonus um 100 Euro. Der Eigenanteil steigt entsprechend von 400 auf 500 Euro. Auch mit Bonusheft beträgt die zusätzliche Belastung in diesem Beispiel 100 Euro.
Und die AfD? Wir hätten den Festzuschuss nicht abgesenkt und notwendige Zahngesundheit nicht zu einer noch stärkeren Frage des privaten Geldbeutels gemacht.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
10. Weniger Krankengeld nach Verlust des Arbeitsplatzes
Krankheit und Arbeitsplatzverlust sind für sich genommen schwere Einschnitte. Treffen beide zusammen, braucht der Betroffene Verlässlichkeit. Das Gesetz senkt jedoch gerade in dieser Lage die laufende Absicherung. Die Kürzung trifft damit Menschen, deren Möglichkeiten, ihre finanzielle Lage kurzfristig aus eigener Kraft zu verbessern, krankheitsbedingt besonders gering sind.
Was ändert sich? Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab dem Folgetag neu begrenzt: auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, bei Versicherten mit einem berücksichtigungsfähigen Kind auf 67 Prozent.
Wer trägt die Last? Betroffen sind Menschen, die zugleich krank und ohne Arbeitsplatz sind. Sie können den Einkommensverlust kaum durch eine schnelle Arbeitsaufnahme ausgleichen und tragen die Kürzung unmittelbar.
Kosten und Größenordnung: Bei 2.500 Euro Nettoentgelt beträgt das Krankengeld nach Ende des Arbeitsverhältnisses höchstens 1.500 Euro ohne Kind beziehungsweise 1.675 Euro mit Kind. Wie groß die Kürzung gegenüber dem vorherigen Krankengeld ist, hängt von dessen individueller Berechnung ab.
Und die AfD? Wir hätten Erkrankte nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht zusätzlich durch eine pauschale Absenkung ihrer laufenden Existenzsicherung belastet.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.


11. Nur noch vier Wochen für Reha- und Rentenanträge
Wer schwer erkrankt ist, organisiert Arzttermine, Befunde und seinen Alltag oft nur mit Mühe. Eine Fristverkürzung von zehn auf vier Wochen macht aus einem ohnehin belastenden Verfahren einen Wettlauf gegen die Zeit – mit dem Krankengeld als möglichem Einsatz. Verzögerungen bei Arztberichten, Beratungsstellen oder Behörden werden dadurch zum persönlichen finanziellen Risiko des Versicherten.
Was ändert sich? Krankenkassen können Versicherten künftig eine Frist von vier statt bisher zehn Wochen setzen, um einen Antrag auf medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder in bestimmten Fällen auf Rente zu stellen.
Wer trägt die Last? Die organisatorische Last trifft schwer oder länger erkrankte Menschen. Sie müssen in kurzer Zeit ärztliche Unterlagen beschaffen, Beratung suchen und eine Entscheidung mit langfristigen Folgen treffen.
Kosten und Größenordnung: Eine feste Geldsumme gibt es nicht. Wird die gesetzte Frist versäumt, kann der Krankengeldanspruch bis zur Antragstellung entfallen. Damit kann im Einzelfall ein erheblicher Teil des Monatseinkommens wegfallen.
Und die AfD? Wir hätten die bewährte Zehnwochenfrist erhalten und Erkrankten ausreichend Zeit für Beratung und eine rechtssichere Antragstellung gelassen.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
12. Krankenkassen kontaktieren Krankengeldbezieher
Beratung kann helfen, Druck kann schaden. Gerade bei psychischen oder langwierigen Erkrankungen entscheidet die Art der Kontaktaufnahme darüber, ob ein Versicherter Unterstützung erlebt oder sich zur schnellen Rückkehr an den Arbeitsplatz gedrängt fühlt. Entscheidend ist daher, dass Versicherte Zweck und Grenzen der Gespräche kennen und wissen, dass sie weiteren Kontakten widersprechen können.
Was ändert sich? Krankenkassen dürfen Versicherte bei bestehendem oder absehbarem Krankengeldbezug aktiv kontaktieren, um Ansprüche zu prüfen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten. Die Kontaktaufnahme kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen; weitere Kontakte können abgelehnt werden.
Wer trägt die Last? Für Versicherte kann eine Beratung hilfreich sein. Sie kann aber auch als Druck empfunden werden, besonders bei psychischen oder langwierigen Erkrankungen. Wer keine weiteren Kontakte wünscht, muss sein Widerspruchsrecht kennen und ausüben.
Kosten und Größenordnung: Eine unmittelbare Zuzahlung entsteht nicht. Die mögliche finanzielle Folge liegt in leistungsrechtlichen Entscheidungen, etwa einer Reha-Aufforderung oder einer Überprüfung des Krankengeldes. Eine pauschale Summe ist deshalb nicht seriös bezifferbar.
Und die AfD? Wir hätten Beratung klar von Kontrolle getrennt und sichergestellt, dass Erkrankte ohne Druck, mit transparenten Rechten und auf freiwilliger Grundlage begleitet werden.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.


13. Höhere Arbeitgeberkosten bei bestimmten Minijobs
Minijobs sind für kleine Betriebe, Vereine und Privathaushalte häufig ein wichtiges flexibles Instrument. Steigen die pauschalen Arbeitgeberkosten deutlich, bleibt die Rechnung nicht abstrakt: Stellen können wegfallen, Stunden gekürzt oder Preise erhöht werden. Gerade bei Tätigkeiten mit kleinen Margen kann schon eine zusätzliche monatliche Pauschale darüber entscheiden, ob sich die Beschäftigung noch rechnet.
Was ändert sich? Arbeitgeber müssen für bestimmte Minijobber, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, künftig den allgemeinen GKV-Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf das Arbeitsentgelt zahlen.
Wer trägt die Last? Unmittelbar zahlen die Arbeitgeber. Mittelbar können Minijobber betroffen sein, wenn Betriebe Stellen abbauen, Arbeitszeiten verringern oder die höheren Lohnnebenkosten in Preise einrechnen.
Kosten und Größenordnung: Die genaue Höhe hängt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag des jeweiligen Jahres ab. Beispielrechnung: Bei 600 Euro Monatslohn und zusammen 18,1 Prozent aus allgemeinem Satz und angenommenem Zusatzbeitrag wären 108,60 Euro monatlich abzuführen. Die Annahme dient nur zur Veranschaulichung.
Und die AfD? Wir hätten geringfügige Beschäftigung nicht durch zusätzliche Lohnnebenkosten verteuert, sondern Beschäftigung erleichtert und die GKV systemgerecht finanziert.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
14. Mehrfachbelastung chronisch kranker Menschen
Das Gesetz verteilt viele einzelne Mehrbelastungen über verschiedene Leistungen. Für chronisch Kranke addieren sie sich: Medikament, Hilfsmittel, Therapie, Krankenhaus und Zahnersatz können im selben Jahr zusammenkommen – lange bevor eine Belastungsgrenze praktisch hilft. Die gesetzliche Belastungsgrenze verhindert zudem nicht, dass Betroffene zunächst vorleisten, jede Quittung sammeln und die Befreiung selbst beantragen müssen.
Was ändert sich?
Mehrere Erhöhungen können gleichzeitig zusammenkommenM: höhere Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel, 15 Euro je Verordnung, höhere Krankenhauszuzahlung und gegebenenfalls mehr Eigenanteil beim Zahnersatz.
Wer trägt die Last?
Besonders betroffen sind chronisch Kranke, multimorbide ältere Menschen und Pflegebedürftige. Sie müssen zunächst zahlen, Belege sammeln und gegebenenfalls eine Befreiung beantragen.
Kosten und Größenordnung:
Die Belastungsgrenze bleibt bei einem Prozent des jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens für anerkannte chronisch Kranke und bei zwei Prozent für andere Versicherte. Nicht jede Ausgabe zählt mit: Selbst bezahlte ausgeschlossene Leistungen und Mehrkosten beim Zahnersatz werden nicht automatisch angerechnet.
Und die AfD?
Wir hätten die Konsolidierung nicht auf jene konzentriert, die wegen dauerhafter Krankheit besonders viele Leistungen benötigen.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.


15. Homöopathie und Anthroposophie werden ausgeschlossen
Die Debatte über Homöopathie und Anthroposophie wird oft grundsätzlich geführt. Das Gesetz entscheidet jedoch eine konkrete Finanzierungsfrage: Selbst freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen sind künftig ausgeschlossen, unabhängig davon, ob Mitglieder und Kasse sie wünschen. Damit beschränkt der Gesetzgeber nicht nur den Pflichtkatalog, sondern auch den Spielraum der Kassen, sich mit freiwilligen Angeboten voneinander zu unterscheiden.
Was ändert sich?
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden aus dem regulären Leistungsanspruch der GKV ausgeschlossen. Krankenkassen dürfen entsprechende Arzneimittel und Behandlungen auch nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistung anbieten.
Wer trägt die Last?
Versicherte, die solche Angebote nutzen möchten, tragen die Kosten künftig vollständig selbst. Betroffen sind außerdem Ärzte, Apotheken und Anbieter, soweit bisher Erstattungen über die Krankenkassen erfolgten.
Kosten und Größenordnung:
Das Gesetz nennt keine Pauschale. Die Mehrbelastung entspricht dem bisherigen Kassenanteil und hängt vom Präparat, der Behandlung und der Satzung der bisherigen Krankenkasse ab. Die Ausgaben fallen zusätzlich an und zählen nicht automatisch zur gesetzlichen Zuzahlungsgrenze.
Und die AfD?
Wir hätten den Krankenkassen und ihren Mitgliedern die Freiheit gelassen, über freiwillige Satzungsleistungen zu entscheiden, ohne daraus einen allgemeinen Zwang für alle Beitragszahler zu machen.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
16. Zweitmeinung wird bei bestimmten Operationen zur Pflicht
Eine zweite ärztliche Einschätzung kann unnötige Eingriffe verhindern und Sicherheit geben. Problematisch wird das Instrument dort, wo aus einer sinnvollen Möglichkeit eine formale Voraussetzung wird und ein versäumter Nachweis den gesamten Leistungsanspruch gefährdet. Ob die Regelung schützt oder zur Hürde wird, hängt deshalb wesentlich davon ab, ob qualifizierte Zweitmeinungsärzte rechtzeitig und wohnortnah erreichbar sind.
Was ändert sich? Der Gemeinsame Bundesausschuss soll jährlich weitere planbare Eingriffe bestimmen, bei denen eine eingeholte Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Operation ist. Fehlt der Nachweis, zahlt die Krankenkasse den Eingriff grundsätzlich nicht.
Wer trägt die Last? Patienten müssen einen zusätzlichen qualifizierten Arzt finden, Unterlagen beschaffen und die Fristen einhalten. Zwar trägt die Kasse die Kosten der Zweitmeinung und der erforderlichen Befundkopien; das Organisations- und Terminrisiko bleibt beim Patienten.
Kosten und Größenordnung: Wird die vorgeschriebene Zweitmeinung versäumt, kann der Patient die gesamten Operationskosten tragen. Je nach Eingriff kann es um mehrere tausend oder sogar zehntausende Euro gehen. Eine einheitliche Summe ist nicht möglich.
Und die AfD? Wir hätten Zweitmeinungen gefördert, aber den vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs nur bei klarer, rechtzeitiger Aufklärung und einer tatsächlich erreichbaren Zweitmeinungsstruktur zugelassen.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.


17. Gesundheitsuntersuchungen kommen auf den Prüfstand
Vorsorge wirkt meist unspektakulär: Sie soll Krankheiten finden, bevor Beschwerden entstehen. Werden Altersgrenzen, Intervalle und Zielgruppen unter Sparvorgaben neu geprüft, entscheidet sich erst später, wer weiterhin einen Anspruch hat – und wer künftig selbst zahlen muss. Für Versicherte bleibt damit vorerst Unsicherheit: Die konkrete Kürzung steht noch nicht fest, ihre gesetzliche Vorbereitung ist aber bereits beschlossen.
Was ändert sich? Der Gemeinsame Bundesausschuss muss Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit und Inhalte allgemeiner Gesundheitsuntersuchungen überprüfen. Dabei soll auch eine stärkere Konzentration auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und deren Risiken geprüft werden.
Wer trägt die Last? Noch wird keine konkrete Untersuchung gestrichen. Künftige Einschränkungen könnten aber Menschen treffen, die außerhalb neuer Alters- oder Risikogruppen liegen und Vorsorge dann selbst bezahlen müssten.
Kosten und Größenordnung: Das Gesetz legt keine Eigenbeteiligung fest. Eine Mehrbelastung entsteht erst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss Leistungen einschränkt. Dann entspräche sie dem privaten Preis der jeweiligen Untersuchung.
Und die AfD? Wir hätten Prävention anhand belastbarer medizinischer Evidenz weiterentwickelt, Einsparvorgaben aber nicht zum Ausgangspunkt einer Einschränkung sinnvoller Vorsorge gemacht.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
18. Mögliches risikobasiertes Hautkrebsscreening
Hautkrebs wird häufig bei Menschen entdeckt, die sich selbst nicht für besonders gefährdet halten. Ein risikobasiertes Modell kann gezielter sein, birgt aber die Gefahr, dass Versicherte außerhalb enger Kriterien aus der Früherkennung herausfallen. Gerade bei einer Erkrankung, deren Heilungschancen stark von früher Erkennung abhängen, müssen die Kriterien deshalb besonders sorgfältig gewählt werden.
Was ändert sich? Der Gemeinsame Bundesausschuss soll das bisher allgemeine Hautkrebsscreening überprüfen und bis Ende 2027 über eine mögliche Umstellung auf ein risikobasiertes Modell sowie über die Untersuchungsintervalle entscheiden.
Wer trägt die Last? Unmittelbar entfällt noch kein Anspruch. Sollte künftig nur noch eine definierte Risikogruppe erfasst werden, müssten andere Versicherte auf die Früherkennung verzichten oder sie selbst bezahlen.
Kosten und Größenordnung: Eine konkrete Mehrbelastung steht noch nicht fest. Sie hängt von der späteren Richtlinie und den privaten Untersuchungskosten ab. Politisch wichtig ist die Unterscheidung: Das Gesetz schafft das Screening nicht sofort ab, öffnet aber die Tür für eine Einschränkung.
Und die AfD? Wir hätten das flächendeckende Screening bis zu einem eindeutigen medizinischen Nachweis einer besseren Alternative erhalten und nicht unter dem Druck kurzfristiger Einsparziele verengt.
Rechtsgrundlage: Gesetzesbeschluss BR-Drs. 411/26; Kostenrahmen: BT-Drs. 21/7016 und BMG-FAQ; öffentliche Debatte: Bundestagsbericht zur Anhörung vom 22. Juni 2026.
